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Satzung
der „Stiftung Opferhilfe Bayern”

(zuletzt geändert durch Satzung vom 20 Oktober 2021)

 

Auf Grund von Art. 8 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung der "Stiftung Opferhilfe Bayern" vom 24. Juli 2012 erlässt das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen folgende Satzung:

§ 1

Name, Rechtsform und Sitz

1Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Opferhilfe Bayern“. 2Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in München.

§ 2

Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Errichtungsgesetzes, Opfer von Straftaten und deren enge Angehörige finanziell zu unterstützen.

(2) 1Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(3) 1Zuwendungen nach Abs. 1 werden nur gewährt, sofern nicht gesetzliche Leistungen, die Hilfe anderer Opferhilfeeinrichtungen oder Leistungen des Täters oder Dritter in Anspruch genommen werden können (Subsidiarität der Opferhilfe). 2In dringenden Fällen kann die Stiftung jedoch zur Überbrückung Soforthilfe leisten.

(4) 1Einzelheiten der finanziellen Leistungen werden in Zuwendungsrichtlinien der Stiftung bestimmt. 2Erlass und Änderungen der Richtlinien werden vom Stiftungsrat beschlossen; sie bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 9).

(5) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht (Art. 2 Abs. 3 des Errichtungsgesetzes).


§ 3

Stiftungsvermögen

(1) 1Das Grundstockvermögen (Art. 3 Abs. 1 des Errichtungsgesetzes) ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. 2Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 3Die Verwaltungskosten der Stiftung sind vorab zu decken. 4Um den Stiftungszweck nachhaltig fördern zu können und um das Grundstockvermögen zu erhalten, dürfen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorgaben auch Rücklagen gebildet werden. 5Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Freistaat Bayern, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 4

Organe

(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand (Art. 6 Abs. 1 des Errichtungsgesetzes) und der Stiftungsrat (Art. 7 Abs. 1 des Errichtungsgesetzes).

(2) 1Die Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. 2Sie haben Anspruch auf Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes. 3Bei nicht im öffentlichen Dienst stehenden Personen bestimmt sich die Fahrkostenerstattung nach den Regelungen für Angehörige der übrigen Besoldungsgruppen im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Reisekostengesetzes.

§ 5

Stiftungsvorstand

(1) 1Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Vertretern oder Vertreterinnen einer bayerischen Staatsanwaltschaft, eines bayerischen ordentlichen Gerichts und des Staatsministeriums der Justiz. 2Es können auch Ruhestandsrichter und Ruhestandsrichterinnen oder Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen Mitglieder des Stiftungsvorstands sein. 3Die Mitglieder des Stiftungsvorstands werden von dem den Geschäftsbereich der Justiz leitenden Mitglied der Staatsregierung nach Anhörung des Stiftungsrats bestellt und abberufen. 4Sie werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt; wiederholte Bestellung ist zulässig. 5 Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben sie solange im Amt, bis ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin bestellt ist.6Die Mitglieder des Stiftungsvorstands können jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden.

(2) Das den Geschäftsbereich der Justiz leitende Mitglied der Staatsregierung bestimmt aus der Mitte des Stiftungsvorstands ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied, das das vorsitzende Mitglied in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.

(3) 1Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe des Errichtungsgesetzes, des Bayerischen Stiftungsgesetzes, dieser Satzung und der vom Stiftungsrat festgelegten Richtlinien. 2Dem Stiftungsvorstand obliegen insbesondere

  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Bewirtschaftung der Stiftungsmittel im Rahmen der vom Stiftungsrat beschlossenen Vorgaben; der Stiftungsvorstand hat über das Vermögen und die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung Buch zu führen,

  2. die Genehmigung stattgebender Entscheidungen des Zuwendungsausschusses
    (§ 8 Abs. 4 Satz 2),

  3. die Gewährung von Soforthilfen (§ 8 Abs. 4 Satz 3) und

  4. die Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit der Stiftung.

3Beschäftigungsverhältnisse mit der Stiftung können durch ihn nicht begründet werden.

(4) 1Der Stiftungsvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder. 2Die Beschlüsse sind auch im Umlaufverfahren möglich, soweit alle Mitglieder des Stiftungsvorstands zustimmen. 3Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5) 1Der oder die Vorsitzende des Stiftungsvorstands vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
2Er oder sie hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 3Er oder sie ist einzelvertretungsberechtigt.
4Im Innenverhältnis vertritt der oder die Vorsitzende die Stiftung allein. 5Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin handelt nur in allen Fällen der Verhinderung des oder der Vorsitzenden. 6Der Umfang der Vertretungsmacht umfasst nicht die Eingehung von Beschäftigungsverhältnissen.

(6) Der Stiftungsvorstand kann sich einer Geschäftsstelle bedienen.


§ 6

Stiftungsrat

(1) 1Der Stiftungsrat setzt sich zusammen aus

  1. dem den Geschäftsbereich der Justiz leitenden Mitglied der Staatsregierung,

  2. einem Generalstaatsanwalt oder einer Generalstaatsanwältin eines bayerischen Oberlandesgerichtsbezirks,

  3. je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Staatsministerien der Justiz, des Innern sowie für Soziales,

  4. dem Präsidenten oder der Präsidentin eines bayerischen Landgerichts,

  5. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bayerischen Landeskriminalamts,

  6. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Zentrums Bayern Familie und Soziales,

  7. fünf Mitgliedern des Bayerischen Landtags oder, falls die Anzahl der im Bayerischen Landtag gebildeten Fraktionen die Zahl fünf übersteigt, dieser Anzahl an Mitgliedern,

  8. einem Vertreter der bayerischen Rechtsanwaltskammern,

  9. einem Vertreter des Weissen Rings.

2Näheres zur Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrats ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 und 5 des Errichtungsgesetzes. 3Der Stiftungsrat kann weitere Mitglieder aufnehmen.

(2) 1Den Vorsitz des Stiftungsrats führt das den Geschäftsbereich der Justiz leitende Mitglied der Staatsregierung oder der von ihm benannte Vertreter (Art. 7 Abs. 1 Satz 6 des Errichtungsgesetzes). 2Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das das vorsitzende Mitglied und seinen Vertreter in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.

(3) 1Der Stiftungsrat unterstützt, berät und überwacht den Stiftungsvorstand bei seiner Tätigkeit. 2Der Stiftungsrat beschließt ferner über Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere über

  1. die Richtlinien für die Gewährung der finanziellen Zuwendungen,

  2. die Entlastung des Stiftungsvorstands,

  3. auf Antrag des Stiftungsvorstands über finanzielle Zuwendungen in Abweichung von den Zuwendungsrichtlinien,

  4. die Berufung der Mitglieder des Zuwendungsausschusses,

  5. die Wahl eines oder einer weiteren stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrats,

  6. einen Vorschlag, die Satzung zu ändern oder die Stiftung aufzulösen.


§ 7

Geschäftsgang des Stiftungsrats

(1) 1Der oder die Vorsitzende des Stiftungsrats beruft den Stiftungsrat nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr ein. 2Der Stiftungsrat ist einzuberufen, wenn dies wenigstens von einem Drittel der Mitglieder des Stiftungsrats unter Angabe des Beratungsgegenstands schriftlich verlangt wird.

(2) 1Die Einberufung des Stiftungsrats erfolgt durch schriftliche Einladung, die die Beratungsgegenstände (Tagesordnung) enthält. 2Die Einladung soll den Mitgliedern des Stiftungsrats spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen.

(3) 1Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen und die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. 2Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines Widerspruch erhebt. 3Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. 5Eine Beschlussfassung ist auch im Umlaufverfahren zulässig, wenn alle Mitglieder zustimmen.

(4) 1Ein Mitglied des Stiftungsrats darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten bis zum dritten oder einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. 2Im Zweifel entscheidet der Stiftungsrat hierüber unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds. 3Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.

(5) Der oder die Vorsitzende kann bei Sitzungen des Stiftungsrats die Verhandlungsleitung einem anderen Mitglied des Stiftungsrats übertragen.

(6) 1Der Stiftungsvorstand bereitet auf Verlangen des Stiftungsrats dessen Sitzungen vor. 2Der Stiftungsrat kann die Anwesenheit der Mitglieder des Stiftungsvorstands, die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen. 3Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sowie ein Vertreter der Aufsichtsbehörde haben das Recht, an den Sitzungen des Stiftungsrats mit beratender Stimme teilzunehmen; Abs. 4 gilt entsprechend. 4Sie können eigene Anträge an den Stiftungsrat stellen.

(7) Der Stiftungsrat kann sich zur Regelung weiterer Einzelheiten eine Geschäftsordnung geben.

§ 8

Zuwendungsausschuss

(1) 1Der Stiftungsrat bestellt einen Zuwendungsausschuss. 2Der Ausschuss besteht aus dem oder der Vorsitzenden des Stiftungsvorstands und mindestens drei weiteren Personen, die vom Stiftungsrat für drei Jahre bestellt werden; wiederholte Bestellung ist zulässig. 3Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben sie solange im Amt, bis ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin bestellt ist. 4Die Mitglieder des Zuwendungsausschusses können vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund abberufen werden. 5§ 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) 1Die Mitglieder des Zuwendungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. 2Zu Mitgliedern des Zuwendungsausschusses können auch Richter und Richterinnen oder Beamte und Beamtinnen des Freistaates Bayern und Ruhestandsrichter und Ruhestandsrichterinnen oder Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen bestellt werden.

(3) 1Den Vorsitz führt der oder die Vorsitzende des Stiftungsvorstands, er oder sie kann sich durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin vertreten lassen. 2Der oder die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Zuwendungsausschusses ein. 3Der Zuwendungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. 4Der Zuwendungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 5§ 7 Abs. 4 gilt entsprechend. 6Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. 7Eine Beschlussfassung ist auch im Umlaufverfahren zulässig, wenn alle Mitglieder zustimmen.

(4) 1Der Zuwendungsausschuss entscheidet über die individuelle finanzielle Unterstützung der Opfer von Straftaten oder deren enge Angehörige nach Maßgabe der Zuwendungsrichtlinien. 2Stattgebende Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Stiftungsvorstand. 3Der Vorstand kann nach Maßgabe der Zuwendungsrichtlinien die Gewährung von Soforthilfen ohne Beteiligung des Zuwendungsausschusses beschließen.

(5) Die Mitglieder des Stiftungsrats sollen nicht zugleich dem Zuwendungsausschuss angehören.

§ 9

Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht unmittelbar der Aufsicht des Staatsministeriums der Justiz (Art. 10 Abs. 1 des Errichtungsgesetzes).

 

§ 10

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen oder -ergänzungen werden vom Staatsministerium der Justiz nach Anhörung des Stiftungsrats mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen beschlossen (Art. 8 Satz 3 des Errichtungsgesetzes).

 

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 22. Oktober 2012 in Kraft.1

 


1Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 15. Oktober 2012