Die Stiftung Opferhilfe Bayern
Die Stiftung Opferhilfe Bayern ist eine öffentlich-rechtliche Stiftung mit Sitz in München. Sie wurde durch Gesetz errichtet (Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Opferhilfe Bayern“ vom 24. Juli 2012, GVBl S. 388). Weitere Regelungen über die Tätigkeit und Organisation der Stiftung und über die Voraussetzungen der Hilfeleistungen sind in einer Stiftungssatzung und in Zuwendungsrichtlinien getroffen worden. Die Stiftung hat ihren Betrieb am 22. Oktober 2012 aufgenommen.
Ziel der Stiftung ist es, Opfer von Straftaten und deren enge Angehörige finanziell zu unterstützen. Dadurch sollen bestehende Schutzlücken im Entschädigungsrecht geschlossen werden, da Opfer von Straftaten und deren Angehörige erlittene Schäden vom Täter und vom Sozialsystem häufig nicht oder nur teilweise ausgeglichen erhalten. Die Stiftung Opferhilfe Bayern kann hier schnell und unbürokratisch Hilfe leisten, soweit vom Täter kein oder kein zeitgerechter Ausgleich zu erlangen ist und gesetzliche Leistungen (Opferentschädigungsgesetz, Sozialversicherung, Krankenkassen, Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen), die Hilfe anderer Opferhilfeeinrichtungen oder Dritte (Versicherungen) nicht in Anspruch genommen werden können.
Über die Gewährung der finanziellen Hilfen entscheidet ein vom Stiftungsrat bestellter Zuwendungsausschuss. Die dabei zu beachtenden Zuwendungsrichtlinien und ein Antragsformular finden Sie auf diesen Seiten.
Hier sollen Ihnen zunächst die drei wichtigsten Fragen beantwortet werden:
Wem kann die Stiftung helfen?
Die Stiftung gewährt Zuwendungen an Personen, die Opfer einer Straftat geworden sind. Leistungen können auch enge Angehörige (Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Eltern) erhalten, wenn sie durch die Tat besondere Nachteile erlitten haben.
Wann kann ich einen Antrag bei der Stiftung stellen?
Die Stiftung kann auf Antrag eine Zuwendung gewähren, wenn
- die Antragstellerin oder der Antragsteller zur Tatzeit in Bayern wohnte oder wenn die Straftat in Bayern begangen wurde,
- der Zeitpunkt der Straftat nach dem 1. Januar 2010 liegt,
- kein gesetzlicher Leistungsanspruch besteht,
- Schadensersatzansprüche gegen den Täter oder Dritte nicht verwirklicht werden können und
- die Antragstellerin oder der Antragsteller auf finanzielle Hilfe angewiesen ist.
Was leistet die Stiftung?
Die Stiftung leistet Hilfe durch einmalige Zahlungen als Ausgleich für materielle und immaterielle Schäden (Schmerzensgeld). Der Höchstbetrag für eine Zuwendung liegt bei 10.000 Euro.
Im Jahr 2022 sind in 67 Fällen insgesamt 352.000 € ausgezahlt worden. An Verwaltungskosten sind der Stiftung nur 4.247,07 € entstanden, da alle Beteiligten ehrenamtlich tätig sind.