Bild zeigt eine Waage mit blauem HintergrundBild zeigt zwei  Hände, die sich aufeinander zu bewegenBild zeigt eine Menschenkette auf einem Erdball

Richtlinien für die Gewährung finanzieller Zuwendungen

(Fassung vom 13. Oktober 2021)


1. Allgemeine Zuwendungsgrundsätze

(1) Die Stiftung gewährt ihre Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen des Stiftungszwecks (§ 2 Abs. 1 der Stiftungssatzung) und der zur Verfügung stehenden Stiftungsmittel.

(2) Über Entschädigungsanträge soll möglichst zügig und unbürokratisch entschieden werden.

(3) Zuwendungsentscheidungen sind nicht anfechtbar.


2. Empfänger von Zuwendungen

(1) Zuwendungen können natürlichen Personen bewilligt werden, die seit 1. Januar 2010 Opfer einer Straftat geworden sind, wenn sie zur Tatzeit in Bayern wohnen oder die Straftat in Bayern begangen wurde.

(2) Leistungen können auch engen Angehörigen der unmittelbar durch die Tat verletzten Person (beispielsweise Ehegatten, Lebenspartnern, Kindern, Eltern) gewährt werden, soweit Schäden aus der Tat bei diesen eingetreten oder von ihnen zu tragen sind.

(3) Wurde die Tat außerhalb Bayerns begangen und hatte das Opfer oder ein enger Angehöriger nach Abs. 2 zur Zeit der Tat seinen gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in Bayern, ist eine Zuwendung ausnahmsweise möglich, wenn deren Ablehnung angesichts der konkreten Tatfolgen grob unbillig erscheinen müsste und die Tat und deren Folgen mit verhältnismäßigem Aufwand festgestellt werden können.

(4) Zuwendungen sind nicht ausgeschlossen, weil die Straftat gegen eine dritte Person gerichtet war oder das Opfer in rechtmäßiger Abwehr eines tätlichen Angriffs gehandelt hat.


3. Materielle Voraussetzungen einer Zuwendung

(1) 1Eine Zuwendung kann für materielle und immaterielle Schäden (Schmerzensgeld) gewährt werden. 2Unerheblich ist, ob der Täter oder die Täterin im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat oder unbekannt ist.

(2) 1Die Zuwendung darf Ansprüche des Opfers gegen Träger der Sozialversicherung, der Sozialhilfe, des sozialen Entschädigungsrechts (Opferentschädigungsgesetz) oder gegen den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen nicht ersetzen.
2Privatrechtliche Entschädigungsansprüche gegen den Täter oder die Täterin oder gegen Dritte sind vorrangig, sofern sie zumutbar in absehbarer Zeit realisiert werden können.

(3) Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn eine finanzielle Leistung unter Berücksichtigung der Umstände und Folgen der Tat und der Person des Opfers in Ansehung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers oder der Empfängerin billig erscheint (Bedürftigkeit).

 

4. Formelle Voraussetzungen einer Zuwendung

(1) 1Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn der dem Schaden zugrunde liegende Sachverhalt glaubhaft gemacht wird. 2Das setzt in der Regel voraus, dass der Täter oder die Täterin wegen der Tat strafgerichtlich verurteilt oder die Schuldunfähigkeit festgestellt worden ist. 3Schadensersatzansprüche wegen der Tat sollen zudem geltend gemacht sein, soweit dies zumutbar und die Realisierung eines festgestellten Anspruchs nicht von vornherein aussichtslos erscheint. 4Die Stiftung ist bei der Bewertung der Tat, Täterschaft und Tatfolgen nicht an gerichtliche Feststellungen gebunden.

(2) Von der Regelung in Abs. 1 kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn eine Tat zur Überzeugung der Stiftung zwar feststeht, jedoch das Strafverfahren gegen den Täter oder die Täterin wegen dieser Tat gemäß § 154 der Strafprozessordnung eingestellt worden ist, der Täter oder die Täterin nicht ermittelt werden kann oder flüchtig ist oder mit dem Vorliegen einer straf- oder zivilgerichtlichen Entscheidung in zumutbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

(3) 1Eine Zuwendung wird nur auf Antrag gewährt. 2Neben der Begründung soll der Antrag Angaben zur Person des Antragstellers oder der Antragstellerin, zur Straftat, zur wirtschaftlichen Situation sowie Angaben über bereits erhaltene Ersatzleistungen oder Hilfen enthalten. 3Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat zu versichern, dass die gemachten Angaben vollständig und richtig sind. 4Zudem muss er oder sie sich mit der Einsicht durch Angehörige der Stiftung in polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder sonstige behördliche Akten und mit der Einholung von Auskünften bei öffentlichen Stellen (z.B. zuständige Regionalstelle des Zentrums Bayern Familie und Soziales, Arbeitsagentur, Krankenkasse) einverstanden erklären.


5. Höhe der Zuwendung

(1) Die Stiftung gewährt Zuwendungen grundsätzlich als einmalige Zahlung.

(2) 1Die Höhe der Zuwendung soll nach Billigkeitskriterien bemessen werden. 2Gewährte Entschädigungsleistungen anderer Opferschutz- oder Opferhilfeorganisationen sind anzurechnen.

(3) Eine Zuwendung soll im Einzelfall 10.000 Euro nicht überschreiten.

(4) Bei Zuwendungen für materielle Schäden sind sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Folgen der Straftat zu berücksichtigen; reine Vermögensschäden können mit einbezogen werden, wenn bei dem Empfänger oder der Empfängerin eine Notlage besteht, die nicht anders abgewendet oder gelindert werden kann.

(5) 1Die Leistungen der Stiftung werden als ergänzende Hilfe gewährt. 2Sie sollen daher nicht zur Minderung der Einkünfte führen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht

6. Soforthilfe

(1) 1Die Stiftng kann Soforthilfe aus wichtigem Grund nach Maßgabe der folgenden Vorschriften leisten. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Soforthilfe wegen der Umstände der Tat, der Tatfolgen, der Person des Opfers oder der Eilbedürftigkeit der Entscheidung dringend geboten ist.

(2) 1Soforthilfe wird durch Beschluss des Vorstands gewährt, der im Umlaufverfahren getroffen werden kann; einer Beteiligung des Zuwendungsausschuss bedarf es nicht. 2Vom Antragserfordernis nach
Nr. 4 Abs. 3 kann abgesehen werden.

(3) 1Die Soforthilfe ist gegenüber anderen Leistungen und Ansprüchen nicht nachrangig im Sinne von Nr. 3 Abs. 2. 2Die Höhe des Schadens muss noch nicht feststehen im Sinne von Nr. 4 Abs. 1.

(4) 1Die Höhe der Soforthilfe ist auf 1.000 EURO begrenzt. 2Auf eine Zuwendung nach Nr. 5 wird die Soforthilfe angerechnet.